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Forschungszulage bei fehlenden Stundenzetteln

Forschungszulage bei fehlenden Stundenzetteln: Nullansatz, Rekonstruktion oder Schätzung nach § 162 AO?


24.08.2026, von Stefan Ilchmann
  • Technologienentwicklung

Das FuE-Vorhaben ist von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage als förderfähig anerkannt. Die Entwicklungsarbeiten wurden tatsächlich durchgeführt, die beteiligten Mitarbeiter stehen fest und die Personalkosten sind angefallen. Im anschließenden Festsetzungsverfahren verlangt das Finanzamt nun allerdings projektbezogene Stundenaufzeichnungen für die vergangenen Wirtschaftsjahre.

Und genau diese Aufzeichnungen existieren nicht – jedenfalls nicht in der Form, die das Finanzamt erwartet.

Vielleicht wurde die allgemeine Arbeitszeit erfasst, aber nicht zusätzlich die Zeit im einzelnen FuE-Vorhaben. Vielleicht existieren Projektpläne, Jira-Tickets, Git-Commits, Pull Requests, Kalender, E-Mails und Entwicklungsdokumentationen, aber keine arbeitstäglich geführten FuE-Stundenzettel. Vielleicht lässt sich der tatsächliche Projektaufwand aus diesen Unterlagen noch recht genau nachvollziehen, nur eben nicht anhand einer ursprünglich zeitnah geführten Projektzeiterfassung.

Für Unternehmen kann es dann um erhebliche Beträge gehen. Personalkosten bilden bei eigenbetrieblicher Forschung und Entwicklung regelmäßig einen wesentlichen Teil der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Unternehmen ihre FuE-Arbeitszeiten möglichst zeitnah dokumentieren sollten. Das sollten sie. Interessant wird es dort, wo das Problem bereits entstanden ist:

Führt eine fehlende oder lückenhafte historische Stundenaufzeichnung zwingend dazu, dass die entsprechenden Personalkosten vollständig mit 0 Euro anzusetzen sind? Oder können tatsächliche FuE-Arbeitszeiten durch andere Beweismittel festgestellt, anhand zeitnah entstandener Primärdaten nachträglich rekonstruiert und verbleibende quantitative Unsicherheiten gegebenenfalls nach § 162 AO geschätzt werden?

Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu dieser Konstellation im Forschungszulagenrecht existiert bislang nicht. Gesetz, Gesetzgebungsmaterialien, Verwaltungsanweisungen und die allgemeine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sprechen aber für eine differenziertere Betrachtung als die einfache Gleichung:

„Kein Stundenzettel = keine Forschungszulage.“

Kurzantwort: Fehlende Stundenzettel führen nicht kraft Gesetzes automatisch zum Nullansatz

Bei Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 FZulG schreibt das Gesetz weder ein bestimmtes Stundenzettelformular noch ausdrücklich eine bestimmte Form der Zeiterfassung als eigenständiges materielles Tatbestandsmerkmal vor. Gesetzesbegründung und Finanzverwaltung verlangen allerdings eine laufende, möglichst zeitnahe beziehungsweise arbeitstägliche projektbezogene Dokumentation. Fehlt sie, besteht deshalb ein ernstes Nachweisproblem.

Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass ein tatsächlich geleisteter FuE-Arbeitseinsatz rechtlich unbeachtlich wird. Stehen die FuE-Tätigkeit eines bestimmten Arbeitnehmers und seine Zuordnung zum begünstigten Vorhaben dem Grunde nach fest und lässt sich ihr zeitlicher Umfang aus objektiven, bereits damals entstandenen Daten belastbar rekonstruieren, bestehen aus unserer Sicht vertretbare rechtliche Argumente gegen einen schematischen vollständigen Nullansatz.

Bleibt lediglich die quantitative Höhe unsicher, kommt zusätzlich § 162 AO in den Blick. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt in einer solchen Konstellation zu einer positiven Schätzung verpflichtet ist, ist für das FZulG allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Neue Blogreihe: Rechtsfragen rund um die Forschungszulage

Mit diesem Beitrag beginnen wir eine Reihe zu rechtlich besonders relevanten Praxisfragen des Forschungszulagengesetzes. Im Mittelpunkt stehen nicht die allgemeinen Voraussetzungen eines FuE-Antrags, sondern diejenigen Fragen, die regelmäßig entstehen, wenn BSFZ oder Finanzamt konkreter prüfen und die abstrakten Fördervoraussetzungen auf tatsächliche Unternehmensabläufe treffen.

Als Nächstes befassen wir uns mit einer weiteren praktisch wichtigen Abgrenzungsfrage: Wann können Leistungen externer Mitarbeiter, Entwickler und Ingenieure bei der Forschungszulage berücksichtigt werden – und wann handelt es sich stattdessen um Arbeitnehmerüberlassung, eine nicht begünstigte Dienstleistung oder förderfähige Auftragsforschung?

Die Reihe ergänzt unsere Beratung an der Schnittstelle von Technologieentwicklung, FuE-Kooperationen und Fördermittelrecht.

Was § 3 Abs. 1 FZulG bei Arbeitnehmern tatsächlich verlangt

Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 FZulG.

Förderfähige Aufwendungen sind danach insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie bestimmte Arbeitgeberaufwendungen. Diese Aufwendungen sind allerdings nur förderfähig, „soweit die Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben […] betraut sind“.

Der Begriff „soweit“ ist entscheidend.

Arbeitet beispielsweise ein Softwareentwickler nur einen Teil seiner Arbeitszeit an einem begünstigten FuE-Vorhaben und im Übrigen an Kundenprojekten, Wartung, Produktpflege oder gewöhnlicher Implementierung, kann grundsätzlich nur der auf die FuE-Tätigkeit entfallende Teil der Lohnaufwendungen berücksichtigt werden.

Es muss also eine quantitative Zuordnung erfolgen.

Bemerkenswert ist allerdings, was § 3 Abs. 1 FZulG für Arbeitnehmer nicht enthält. Die Vorschrift nennt weder einen „Stundenzettel“ noch ein bestimmtes Zeiterfassungssystem. Sie bestimmt auch nicht ausdrücklich, dass nur solche Arbeitsstunden förderfähig wären, die in einer bestimmten Form oder innerhalb einer bestimmten Frist aufgezeichnet wurden.

Der materielle Tatbestand betrifft zunächst die tatsächliche FuE-Tätigkeit des Arbeitnehmers und deren Umfang.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie dieser tatsächliche Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden muss.

Diese Unterscheidung ist für die gesamte weitere Prüfung zentral.

Arbeitnehmer und Eigenleistungen dürfen nicht gleichbehandelt werden

Besonders deutlich wird dies beim Vergleich mit § 3 Abs. 3 FZulG.

Für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers formuliert § 3 Abs. 3 Satz 2 FZulG ausdrücklich:

„Je nachgewiesener Arbeitsstunde […]“

werden 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt.

Bei Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 FZulG fehlt eine entsprechende Formulierung.

Die für Arbeitnehmer entwickelte Argumentation zu alternativen Beweismitteln und einer möglichen Schätzung kann deshalb nicht ohne Weiteres auf Eigenleistungen übertragen werden. Bei § 3 Abs. 3 FZulG ist der gesetzliche Zusammenhang zwischen Arbeitsstunde und Nachweis wesentlich enger.

Wer über fehlende Stundennachweise bei der Forschungszulage spricht, muss daher zunächst klären, um welche Personengruppe es überhaupt geht.

Dieser Beitrag behandelt im Schwerpunkt Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 FZulG.

Die Gesetzesbegründung verlangt laufende und möglichst zeitnahe Aufzeichnungen

Aus dem Schweigen des Gesetzes zu einem bestimmten Stundenzettelformat darf allerdings nicht geschlossen werden, zeitnahe Aufzeichnungen seien bedeutungslos.

Bereits die Gesetzesbegründung zu § 3 FZulG ist insoweit deutlich.

Der Anspruchsberechtigte soll eine nachprüfbare Dokumentation über die mit FuE-Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmer führen. Die jeweiligen Vorhaben und die Zeitanteile des Arbeitnehmereinsatzes sollen belegt werden. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit seien laufende Aufzeichnungen zu führen, die die geleisteten Arbeitsstunden eindeutig und möglichst zeitnah belegen.

Vgl. BT-Drs. 19/10940, S. 20 f.

Eine bloße organisatorische Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer Forschungs- oder Entwicklungsabteilung soll danach nicht genügen.

Die Forderung nach zeitnaher Dokumentation ist damit keine erst später vom BMF entwickelte zusätzliche Voraussetzung. Sie gehörte bereits zur gesetzgeberischen Vorstellung über den Nachweis der förderfähigen Personalkosten.

Das stärkt die Position der Finanzverwaltung erheblich.

Es beantwortet aber noch nicht die entscheidende Folgefrage: Was geschieht rechtlich, wenn diese vorgesehene Dokumentation im historischen Fall nicht ordnungsgemäß geführt wurde?

Was das BMF zu den FuE-Stundenaufzeichnungen verlangt

Das weiterhin maßgebliche BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 konkretisiert die Anforderungen weiter.

Ist ein Arbeitnehmer neben dem begünstigten FuE-Vorhaben auch mit anderen Tätigkeiten betraut, muss sein Arbeitseinsatz nach Rn. 115 anhand geeigneter Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Das BMF lässt hierfür ausdrücklich auch eine unternehmensinterne Dokumentation zu.

BMF, Schreiben v. 7.2.2023 – IV C 3 – S 2020/22/10007 :003, BStBl. I 2023, 364, Rn. 115.

Nach Rn. 122 ff. muss die Arbeitszeiterfassung die im begünstigten FuE-Vorhaben geleisteten Arbeitsstunden des Wirtschaftsjahres erkennen lassen. Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer im FuE-Vorhaben tätig wird, sind entsprechende Aufzeichnungen vorgesehen.

Das vom BMF bereitgestellte Muster eines „Stundenzettels“ ist dagegen ausdrücklich optional.

BMF, a. a. O., Rn. 126.

Auch elektronische Aufzeichnungen sind möglich. Maßgeblich ist nach Rn. 128 letztlich ihre Beweis- und Nachprüfungsfunktion. Vorzuhalten sind die Lohnkonten sowie die individuellen Aufzeichnungen der im FuE-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmer. Die Aufzeichnungen sollen den Arbeitseinsatz dem Grunde und der Höhe nach belegen und eine spätere Nachprüfung der Zuordnung und des Arbeitszeitaufwands ermöglichen.

Damit ist eine verbreitete Verkürzung zu vermeiden.

Nicht richtig ist die Aussage:

„Stundenzettel sind bei der Forschungszulage freiwillig.“

Richtig ist:

Das BMF-Muster ist freiwillig. Eine nachvollziehbare projektbezogene Dokumentation des zeitlichen FuE-Einsatzes hält die Finanzverwaltung dagegen für erforderlich.

Geplante Verschärfung des BMF-Schreibens: Der Entwurf von 2025

Für die aktuelle Einordnung ist zusätzlich ein bislang nicht finalisiertes Überarbeitungsverfahren des BMF-Schreibens zu berücksichtigen.

Den Verbänden wurde im Oktober 2025 ein Entwurf eines grundlegend überarbeiteten BMF-Schreibens zur Stellungnahme übersandt. Nach einer Veröffentlichung von KPMG soll Rn. 128 in diesem Entwurf ausdrücklich dahin ergänzt werden, dass die Beweislast für die förderfähigen Lohnaufwendungen beim Antragsteller liege und fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen zu seinen Lasten gingen.

Vgl. KPMG, „Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zum Forschungszulagengesetz“, zum BMF-Entwurfsschreiben v. 13.10.2025.

Verfahrensrechtlich dürfte präziser von der objektiven Feststellungslast zu sprechen sein. Inhaltlich ist der angekündigte Kurs gleichwohl eindeutig: Die Finanzverwaltung will Dokumentationsdefizite nicht durch eine allgemeine verwaltungsseitige Erleichterung kompensieren.

Für die hier behandelte Rechtsfrage ist aber ebenso wichtig, was die angekündigte Ergänzung nach dem öffentlich bekannten Stand nicht regelt.

Sie besagt nicht, dass ausschließlich ein ursprünglich zeitnah geführter Stundenzettel als Beweismittel zulässig wäre. Sie sagt ebenso wenig ausdrücklich, dass objektive historische Primärdaten unbeachtlich wären oder dass eine nachträgliche Rekonstruktion tatsächlicher Vorgänge rechtlich niemals berücksichtigt werden dürfe.

Die Gegenposition der Finanzverwaltung wird durch den Entwurf also schärfer. Die eigentliche Frage nach der beweisrechtlichen Verwertbarkeit alternativer Unterlagen bleibt aber bestehen.

Dass hier weiterhin erhebliche Unsicherheit herrscht, zeigt auch die Stellungnahme des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft vom November 2025. Der BVMW hat zum Entwurf gerade eine ausdrückliche Regelung vorgeschlagen, wonach bei rückwirkenden Anträgen eine plausible und konservative Rekonstruktion der Projektstunden aus vorhandenen Projektunterlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet werden sollte. Als mögliche Grundlagen nennt die Stellungnahme unter anderem Projektberichte, Entwicklungsdokumentationen, technische Aufzeichnungen, E-Mails und Ticketsysteme.

BVMW, Stellungnahme zum Forschungszulagengesetz und zur Überarbeitung des BMF-Schreibens, Stand November 2025, S. 1 f.

Das ist kein geltendes Recht und auch keine Aussage des BMF. Im Gegenteil: Dass eine solche Klarstellung ausdrücklich gefordert wird, bestätigt gerade, dass ihre allgemeine Anerkennung bislang nicht als gesichert vorausgesetzt werden kann.

Stand 24. August 2026 weist das Bundesministerium der Finanzen auf seiner offiziellen Themenseite zur Forschungszulage weiterhin das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 als maßgebliche Verwaltungsanweisung aus. Auch in der Positivliste der weiterhin anzuwendenden BMF-Schreiben vom März 2026 ist dieses Schreiben enthalten. Das Überarbeitungsschreiben von 2025 ist danach weiterhin als Entwurf und nicht als geltende Verwaltungsanweisung zu behandeln.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Rechtslage sollte weder mit einer vermeintlich großzügigen Rekonstruktionspraxis noch mit einer bereits geltenden verschärften Entwurfsregelung vermischt werden.

BSFZ und Finanzamt prüfen unterschiedliche Fragen

Eine weitere typische Fehlvorstellung entsteht durch das zweistufige Verfahren der Forschungszulage.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben im Sinne des § 2 FZulG vorliegt. Das Finanzamt prüft anschließend die steuerlichen Voraussetzungen und insbesondere die Höhe der förderfähigen Aufwendungen.

Das VG Berlin hat diese institutionelle Trennung ausdrücklich hervorgehoben. Die BSFZ beurteilt das begünstigte FuE-Vorhaben; die übrigen Fördervoraussetzungen werden durch die Finanzbehörden geprüft.

VG Berlin, Urt. v. 22.9.2025 – 8 K 153/23, insbesondere Rn. 21.

Deshalb darf auch ein Hinweis der BSFZ nicht überinterpretiert werden. Die BSFZ weist in ihren Antragshilfen darauf hin, dass ihr für angestelltes Personal keine Stundenzettel oder Lohnabrechnungen vorzulegen sind.

Das bedeutet nicht, dass Arbeitszeitnachweise im späteren Festsetzungsverfahren beim Finanzamt entbehrlich wären.

Das BMF-Schreiben stellt hierzu ausdrücklich klar, dass dem elektronischen Antrag zunächst grundsätzlich keine Belege beigefügt werden müssen, das Finanzamt aber nach § 88 AO über den Umfang seiner Prüfung und die Anforderung von Belegen entscheidet. Zu den vorzuhaltenden Dokumentationen gehören nach Rn. 217 f. gerade auch Aufzeichnungen über die im FuE-Vorhaben tätigen Arbeitnehmer und entsprechende Stundenaufzeichnungen.

Ein Unternehmen kann deshalb eine positive BSFZ-Bescheinigung besitzen und trotzdem später mit dem Finanzamt darüber streiten, in welcher Höhe seine Personalkosten tatsächlich in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage eingehen.

Diese zweite Verfahrensstufe gehört zu denjenigen Konstellationen, in denen sich Förderrecht, Steuerverfahrensrecht und die tatsächliche Dokumentation eines Unternehmens überschneiden. Vergleichbare behördliche Prüfungs- und Förderverfahren begleiten wir auch im Rahmen unseres Wirtschaftsverwaltungs- und Fördermittelrechts.

Der entscheidende Unterschied: fehlendes Beweismittel oder fehlender Sachverhalt?

Für die rechtliche Bewertung sollten drei Ebenen strikt getrennt werden.

Erstens muss feststehen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer überhaupt im begünstigten FuE-Vorhaben tätig war.

Zweitens muss bestimmt werden, in welchem zeitlichen Umfang diese Tätigkeit stattgefunden hat.

Drittens stellt sich die Frage, durch welche Beweismittel dieser tatsächliche Sachverhalt nachgewiesen werden kann.

Diese Trennung ist deshalb wichtig, weil eine mangelhafte Dokumentation nicht logisch dasselbe ist wie das Nichtstattfinden des dokumentationsbedürftigen Vorgangs.

Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied.

Hat ein Mitarbeiter nachweislich über Monate an einem konkret bezeichneten Entwicklungsprojekt gearbeitet, taucht er in Projektplänen, Versuchsdokumentationen, Besprechungsprotokollen, Ticketsystemen und Versionsverläufen fortlaufend auf und sind zugleich seine Anwesenheits- und Fehlzeiten bekannt, liegt eine andere Beweissituation vor als bei einem Mitarbeiter, bei dem Jahre später lediglich erklärt wird, er habe „ungefähr 70 Prozent“ seiner Arbeitszeit mit Forschung und Entwicklung verbracht.

Im ersten Fall besteht ein Dokumentationsdefizit hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Stundenaufzeichnung.

Im zweiten Fall kann bereits die tatsächliche quantitative FuE-Tätigkeit selbst unzureichend belegt sein.

Ob und wie weit das Steuerrecht diese Fälle unterschiedlich behandeln muss, ist der Kern der Rechtsfrage.

Können FuE-Arbeitszeiten nachträglich rekonstruiert werden?

In Veröffentlichungen zur Forschungszulage wird teilweise behauptet, das BMF „akzeptiere“ nachträgliche Rekonstruktionen fehlender Stundenaufzeichnungen. Eine allgemeine entsprechende Aussage lässt sich den derzeit geltenden BMF-Regelungen nicht entnehmen. Das BMF verlangt arbeitstägliche Aufzeichnungen. Auch die Gesetzesbegründung geht von laufenden und möglichst zeitnahen Aufzeichnungen aus. Eine Jahre später vorgenommene Rekonstruktion sollte deshalb nicht als ursprünglich zeitnah geführte Stundenaufzeichnung dargestellt werden. Das ist jedoch nicht dasselbe wie die Frage, ob die zugrunde liegenden historischen Primärdaten beweisrechtlich verwertbar sind.

Gerade moderne FuE-Projekte erzeugen häufig eine umfangreiche digitale Datenspur. Elektronische Arbeitszeitsysteme dokumentieren Anwesenheitszeiten. Personalunterlagen erfassen Urlaub und Krankheit. Jira, Azure DevOps oder vergleichbare Systeme dokumentieren Tickets, Arbeitspakete, Bearbeiter und zeitliche Abläufe. Git-Repositories enthalten Commits, Branches und Pull Requests. Kalender bilden Projektbesprechungen ab. Entwicklungsberichte, Versuchsprotokolle und technische Dokumentationen weisen einzelnen Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zu.

Bei Software- und KI-Entwicklungsprojekten kann diese digitale Projektspur besonders ausgeprägt sein. Rechtliche Fragen solcher Entwicklungsprojekte begleiten wir daneben auch im Bereich KI und digitale Geschäftsmodelle. Solche zeitnah entstandenen Daten unterscheiden sich qualitativ erheblich von einer später aus dem Gedächtnis erzeugten Tabelle. Die rechtlich interessantere Frage lautet daher nicht:

„Darf ein Unternehmen fehlende Stundenzettel nachträglich schreiben?“

Sondern:

„Kann das Unternehmen den historischen FuE-Arbeitseinsatz trotz fehlender ursprünglicher Stundenaufzeichnung durch andere Beweismittel nachweisen?“

Darauf gibt es bislang keine veröffentlichte FZulG-spezifische höchstrichterliche Antwort.

Was eine belastbare retrograde Rekonstruktion leisten müsste

Eine nachträgliche Rekonstruktion sollte zunächst offen als solche bezeichnet werden. Sie darf keine zeitnahe Dokumentation vortäuschen, die tatsächlich nicht existiert hat.

Ihr Beweiswert hängt vielmehr von der Qualität der zugrunde liegenden historischen Daten ab.

Aus unserer Sicht gewinnt eine Rekonstruktion erheblich an Belastbarkeit, wenn sie personengenau erfolgt, den konkreten FuE-Vorhaben und Arbeitspaketen zugeordnet werden kann, die verfügbare Arbeitszeit einschließlich Urlaub und Krankheit berücksichtigt, nicht begünstigte Tätigkeiten abgrenzt und mehrere voneinander unabhängige Datenquellen miteinander abgleicht.

Vor allem sollte die Berechnungsmethode transparent bleiben.

Ein nachträglich erzeugter Stundenzettel, der für jeden Arbeitstag rückwirkend vermeintlich exakte Zeiten ausweist, obwohl diese Informationen tatsächlich gar nicht mehr vorhanden sind, erzeugt Scheingenauigkeit.

Eine Dokumentation, die dagegen offenlegt, dass beispielsweise die Anwesenheitszeit aus der Zeiterfassung stammt, bestimmte Tätigkeiten über Tickets und Commit-Historien eindeutig dem FuE-Vorhaben zugeordnet werden können und verbleibende Unsicherheiten konservativ behandelt wurden, verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz.

Sie rekonstruiert einen historischen Sachverhalt aus Primärbelegen, statt einen fehlenden Originalbeleg zu fingieren.

Ob diese Rekonstruktion im konkreten Fall als vollständiger Nachweis genügt, bleibt eine Frage der Beweiswürdigung.

§ 88 AO: Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt – aber das Unternehmen trägt weiter Verantwortung

Über § 12 FZulG gelten grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung über Steuervergütungen. Damit ist auch § 88 AO zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie muss dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, ausdrücklich auch diejenigen, die für den Beteiligten günstig sind. Daraus folgt allerdings kein Anspruch darauf, dass das Finanzamt eine unzureichende Unternehmensdokumentation vollständig durch eigene Ermittlungen ersetzt. Gerade bei einer steuerlichen Begünstigung liegt es grundsätzlich beim Anspruchsteller, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Das VG Berlin hat den Grundsatz der Feststellungslast im Zusammenhang mit dem FZulG bereits für das Bescheinigungsverfahren betont.

VG Berlin, Urt. v. 22.9.2025 – 8 K 153/23, Rn. 28 ff.

Die Entscheidung betrifft nicht die hier diskutierte Personalkostenermittlung nach § 3 Abs. 1 FZulG. Der allgemeine Gedanke bleibt jedoch relevant.

§ 88 AO spricht andererseits gegen eine rein formale Sachverhaltsbehandlung. Legt ein Unternehmen aussagekräftige historische Daten vor, sind diese nicht allein deshalb bedeutungslos, weil sie nicht in Gestalt des ursprünglich vorgesehenen BMF-Stundenzettels vorliegen. Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, was geschieht, wenn sich trotz aller Unterlagen keine mathematisch exakte Stundenzahl mehr feststellen lässt.

Dann wird § 162 AO relevant.

§ 162 AO: Wann darf oder muss das Finanzamt schätzen?

§ 162 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle für die Schätzung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.

Für unsere Fragestellung ist jedoch entscheidend, was überhaupt geschätzt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine wichtige Grenze entwickelt.

Nach BFH, Urt. v. 19.1.2017 – III R 28/14, BFHE 256, 403 = BStBl. II 2017, 743, Rn. 17 ff., setzt eine Schätzung voraus, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt feststeht. § 162 Abs. 1 und 2 AO erlaubt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich die Schätzung quantitativer Größen, nicht dagegen die Ersetzung eines nicht feststehenden qualitativen Grundtatbestands.

Diese Rechtsprechung liefert eine für fehlende FuE-Stundenaufzeichnungen besonders hilfreiche Struktur.

Dabei ist die Literatur zum genauen Umfang dieses Schätzungsausschlusses nicht vollständig einheitlich. Der BFH verweist in III R 28/14 selbst auf die teilweise abweichende Auffassung von Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 162 AO Rn. 14 ff., nach der jedenfalls die Schätzung des sogenannten Grundsachverhalts ausgeschlossen ist. Gerade diese engere Auffassung widerspricht der hier entwickelten Argumentation nicht. Auch danach bleibt entscheidend, ob die begünstigte Tätigkeit selbst feststeht und lediglich deren quantitative Ausprägung offen ist.

Für die Forschungszulage lassen sich deshalb drei unterschiedliche Fallgruppen bilden.

Fall 1: Schon die FuE-Tätigkeit des Mitarbeiters ist nicht hinreichend nachgewiesen

Kann nicht festgestellt werden, dass ein bestimmter Arbeitnehmer überhaupt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im begünstigten Vorhaben ausgeführt hat, ist die Ausgangslage für das Unternehmen ungünstig.

§ 162 AO kann nicht ohne Weiteres dazu benutzt werden, den begünstigten Grundsachverhalt erst zu erzeugen.

Fehlen neben den Stundenaufzeichnungen auch Projektunterlagen, Tätigkeitsnachweise und sonstige objektive Anknüpfungspunkte, kann die Feststellungslast dazu führen, dass die betreffenden Personalkosten nicht berücksichtigt werden.

Ein Anspruch darauf, dass das Finanzamt in einer solchen Situation einfach irgendeinen FuE-Anteil annimmt, lässt sich aus § 162 AO nicht herleiten.

Fall 2: Die FuE-Tätigkeit steht fest, nur ihr zeitlicher Umfang ist ungewiss

Anders liegt der Fall, wenn sicher festgestellt werden kann, dass ein bestimmter Mitarbeiter im begünstigten FuE-Vorhaben gearbeitet hat, lediglich die genaue Zahl seiner FuE-Stunden aber nicht mehr vollständig feststellbar ist.

Dann geht es nicht mehr um das „Ob“ der begünstigten Tätigkeit.

Unsicher ist lediglich das „Wie viel“.

Gerade für quantitative Unsicherheiten ist § 162 AO grundsätzlich vorgesehen. Damit entsteht ein erheblich stärkeres Argument gegen einen schematischen Nullansatz. Wir würden daraus gleichwohl nicht den Rechtssatz ableiten, dass das Finanzamt bei jedem fehlenden Stundenzettel zwingend einen positiven FuE-Anteil schätzen müsse. Auch eine Schätzung benötigt eine tragfähige Tatsachengrundlage. Außerdem sind die besonderen Dokumentationsanforderungen des FZulG und die Feststellungslast des Anspruchstellers zu berücksichtigen.

Vertretbar erscheint aber folgende Position: Steht die FuE-Tätigkeit des konkreten Arbeitnehmers dem Grunde nach sicher fest und besteht lediglich Unsicherheit über ihren quantitativen Umfang, muss jedenfalls geprüft werden, ob die vorhandenen Tatsachen eine hinreichend belastbare Ermittlung oder Schätzung ermöglichen, bevor sämtliche auf diesen Mitarbeiter entfallenden Aufwendungen ausschließlich wegen des Dokumentationsdefizits auf null gesetzt werden.

Ob daraus in einer bestimmten FZulG-Konstellation ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine positive Schätzung folgt, ist bislang nicht entschieden.

Fall 3: Der Arbeitszeitumfang lässt sich aus historischen Primärdaten weitgehend rekonstruieren

Noch stärker ist die Position des Unternehmens, wenn der FuE-Arbeitseinsatz aus vorhandenen historischen Daten weitgehend nachvollzogen werden kann. Dann ist § 162 AO möglicherweise zunächst gar nicht erforderlich. Vorrangig ist zu prüfen, was anhand der vorhandenen Beweismittel tatsächlich festgestellt werden kann. Ergibt sich beispielsweise aus der Arbeitszeiterfassung die verfügbare Jahresarbeitszeit, lassen sich Urlaub und Krankheit herausrechnen, sind bestimmte Arbeitspakete über Jira eindeutig einem FuE-Vorhaben zugeordnet und bestätigen Entwicklungsdokumentation, Besprechungen und Versionshistorie die Tätigkeit des Mitarbeiters über einen bestimmten Zeitraum, kann bereits daraus eine erhebliche tatsächliche Grundlage entstehen. Erst für einen verbleibenden quantitativen Unsicherheitsbereich stellt sich anschließend die Frage einer ergänzenden Schätzung.

Die sinnvolle Reihenfolge lautet deshalb:

  1. Zunächst tatsächliche Feststellung anhand vorhandener Primärdaten.
  2. Darauf aufbauend methodisch transparente Rekonstruktion.
  3. Erst subsidiär Prüfung einer Schätzung nach § 162 AO.

Eine freie Schätzung aus bloßen Erinnerungswerten sollte dagegen gerade nicht der Ausgangspunkt sein.

Was die BFH-Rechtsprechung zu Stundenzetteln beitragen kann

Zusätzliche Argumente ergeben sich aus einer Rechtsprechungslinie des Bundesfinanzhofs, die allerdings einen anderen steuerrechtlichen Kontext betrifft.

In BFH, Urt. v. 18.11.2020 – VI R 28/18, BFHE 271, 382 = BStBl. II 2021, 450, ging es um die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.

Der BFH stellte dort klar, dass Arbeitszeitaufzeichnungen Beweiszwecken dienen. Aus ihrer Beweisfunktion dürfe nicht ohne Weiteres geschlossen werden, ihre Führung sei selbst materielle Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Andernfalls würden Arbeitszeitaufzeichnungen unzulässig in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben.

Vgl. BFH, Urt. v. 18.11.2020 – VI R 28/18, Rn. 23 f.

Die tragende Vorentscheidung ist BFH, Urt. v. 17.7.2013 – X R 31/12, BFHE 242, 209 = BStBl. II 2013, 1015. Dort hatte der BFH bereits ausgeführt, dass der Nachweis tatsächlich geleisteter Arbeit nicht ausschließlich durch Stundenzettel oder andere Arbeitszeitnachweise geführt werden muss.

Diese Linie hat der BFH inzwischen erneut bestätigt.

In BFH, Beschl. v. 18.11.2025 – VIII B 97/24, Rn. 9 ff., beanstandet der VIII. Senat wiederum eine Betrachtung, bei der fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen ohne hinreichende Würdigung der übrigen Beweismittel zum entscheidenden Ablehnungsgrund werden.

Diese Entscheidungen betreffen jedoch sämtlich keine Forschungszulage.

Ihre Aussage darf deshalb nicht lauten:

„Der BFH hat entschieden, dass für die Forschungszulage keine Stundenzettel erforderlich sind.“

Das hat er nicht.

Die Entscheidungen liefern lediglich ein allgemeines beweisrechtliches Argument:

Wenn das Gesetz einen tatsächlichen Arbeitseinsatz zum materiellen Tatbestandsmerkmal macht, darf nicht ohne Weiteres ein einzelnes Beweismittel mit dem zu beweisenden Sachverhalt gleichgesetzt und selbst zum zusätzlichen Tatbestandsmerkmal erhoben werden.

Ob dieser Grundsatz auf § 3 Abs. 1 FZulG in vollem Umfang übertragbar ist, ist offen.

Warum die Gegenposition des Finanzamts trotzdem ernst zu nehmen ist

Die Finanzverwaltung verfügt über gewichtige Gegenargumente.

§ 3 Abs. 1 FZulG begünstigt Arbeitslohn nur, „soweit“ der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich im begünstigten FuE-Vorhaben tätig war. Der zeitliche Anteil gehört damit zur Bemessungsgrundlage einer steuerlichen Begünstigung. Die Gesetzesbegründung verlangt ausdrücklich laufende und möglichst zeitnahe Aufzeichnungen.

Das BMF verlangt projektbezogene und grundsätzlich arbeitstägliche Stundenaufzeichnungen. Die maßgeblichen Tatsachen liegen außerdem vollständig in der Sphäre des Unternehmens. Jahre später kann das Finanzamt den tatsächlichen täglichen Arbeitseinsatz eines Entwicklers regelmäßig nicht eigenständig rekonstruieren. Und schließlich deutet der Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens darauf hin, dass die Finanzverwaltung Dokumentationsmängel künftig noch deutlicher dem Antragsteller zurechnen will.

Die stärkstmögliche Gegenposition lautet daher:

Kann der Anspruchsteller nicht hinreichend feststellen lassen, ob und in welchem zeitlichen Umfang ein Arbeitnehmer tatsächlich begünstigte FuE-Tätigkeiten ausgeübt hat, trägt er die Folgen dieser Nichterweislichkeit. § 162 AO kann einen fehlenden Nachweis des begünstigten Grundsachverhalts nicht ersetzen.

Diese Position ist rechtlich ernst zu nehmen. Sie beantwortet aber noch nicht denjenigen Fall, in dem der FuE-Grundsachverhalt gerade nicht zweifelhaft ist und historische objektive Primärdaten eine belastbare quantitative Rekonstruktion ermöglichen. Genau dort liegt die bislang ungeklärte Grenze.

Ist ein vollständiger Nullansatz bei fehlenden Stundenzetteln rechtswidrig?

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein vollständiger Nichtansatz kann gerechtfertigt sein, wenn schon nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmter Arbeitnehmer im begünstigten FuE-Vorhaben tätig war oder wenn FuE-Tätigkeiten und nicht begünstigte Arbeiten tatsächlich nicht mehr voneinander abgegrenzt werden können.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Vorhaben, Mitarbeiter, konkrete FuE-Tätigkeiten und wesentliche Teile des zeitlichen Umfangs objektiv dokumentiert sind. Je dichter die tatsächliche Beweislage ist, desto weniger überzeugt eine ausschließlich formale Gleichsetzung:

„Keine ordnungsgemäße ursprüngliche Stundenaufzeichnung = keinerlei FuE-Arbeitszeit.“

Ob ein solcher vollständiger Nullansatz im Einzelfall mit §§ 88 und 162 AO vereinbar wäre, dürfte davon abhängen, welche Tatsachen tatsächlich festgestellt werden können und welcher Teil lediglich unsicher bleibt.

Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach ein Nullansatz bei fehlenden Stundenzetteln stets rechtswidrig wäre, lässt sich derzeit ebenso wenig vertreten wie die gegenteilige Aussage, jeder Dokumentationsmangel müsse automatisch zum vollständigen Wegfall der Personalkosten führen.

Was Unternehmen bei einer nachträglichen Anforderung des Finanzamts nicht tun sollten

Die dargestellte Rechtslage ist keine Einladung, historische Stundenaufzeichnungen nachträglich „passend zu machen“.

Insbesondere sollten keine vermeintlich arbeitstäglichen Stundenzettel erzeugt werden, die den Eindruck einer zeitnahen Dokumentation vermitteln, obwohl sie erst Jahre später anhand von Erinnerungswerten entstanden sind.

Problematisch ist vor allem künstliche Scheingenauigkeit.

Wer für einen drei Jahre zurückliegenden Zeitraum plötzlich für jeden Dienstag 7,4 und jeden Mittwoch 6,8 FuE-Stunden ausweist, obwohl hierfür keine belastbaren historischen Daten existieren, verbessert seine Beweissituation nicht notwendig.

Eine retrograde Rekonstruktion sollte vielmehr ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Sie sollte offenlegen, auf welchen Primärdaten sie beruht, welche Schlussfolgerungen aus diesen Daten gezogen werden können, welche Unsicherheiten bestehen und welche konservativen Annahmen gegebenenfalls vorgenommen wurden.

Gerade diese Transparenz kann den Unterschied zwischen einer nachvollziehbaren Beweisführung und einer bloßen nachträglichen Behauptung ausmachen.

Wie Unternehmen bei fehlenden FuE-Stundenaufzeichnungen systematisch vorgehen können

Verlangt das Finanzamt für zurückliegende Wirtschaftsjahre Stundenaufzeichnungen, sollte zunächst nicht die Frage gestellt werden, wie sich nachträglich ein Stundenzettel erzeugen lässt. Die bessere Ausgangsfrage lautet:

Welche historischen Tatsachen können wir heute noch objektiv beweisen?

Dafür ist zunächst die gesamte vorhandene Datenlandschaft des Unternehmens zu erfassen. Relevant können Arbeitszeiterfassung, Fehlzeiten, vorhandene Projektzeitbuchungen, Jira- oder sonstige Ticketdaten, Git-Verläufe, Kalender, Besprechungsprotokolle, Entwicklungsdokumentationen, technische Versuchsdaten, Projektpläne und Arbeitspakete sein. Anschließend ist für jeden betroffenen Mitarbeiter zu unterscheiden, welche Tätigkeiten eindeutig dem begünstigten FuE-Vorhaben zugeordnet werden können und welche Tätigkeiten außerhalb des Vorhabens lagen. Erst darauf sollte eine Rekonstruktionsmethodik aufgebaut werden. Das Ziel sollte nicht darin bestehen, einen möglichst hohen FuE-Anteil zu produzieren. Entscheidend ist eine Tatsachengrundlage, die auch für einen Außenstehenden nachvollziehbar macht, weshalb ein bestimmter Teil der Arbeitszeit dem begünstigten FuE-Vorhaben zugeordnet wird.

Verbleibt anschließend lediglich eine quantitative Restunsicherheit, kann geprüft werden, ob § 162 AO ergänzend herangezogen werden kann.

Warum das Thema künftig noch wichtiger werden dürfte

Mit der Ausweitung der Forschungszulage steigen nicht nur die möglichen Förderbeträge. Auch die wirtschaftliche Bedeutung einer korrekten Bemessungsgrundlage nimmt zu.

Damit dürfte zugleich die Prüfung von Personalkosten stärker in den Mittelpunkt rücken.

Die Forschungszulage ist kein klassischer Zuschuss, der nach abschließender Projektprüfung einfach erledigt ist. BSFZ-Bescheinigung, steuerliche Festsetzung und spätere Überprüfung der Aufwendungen bilden unterschiedliche Ebenen.

Unternehmen, die in Forschung, Technologieentwicklung und innovative Produkte investieren, sollten deshalb nicht nur die technische Förderfähigkeit ihrer Vorhaben betrachten. Ebenso wichtig ist die organisatorische Fähigkeit, mehrere Jahre später noch nachvollziehbar erklären und belegen zu können, welche Mitarbeiter in welchem Umfang an welchen FuE-Tätigkeiten beteiligt waren.

Fazit: Fehlende Stundenzettel sind ein ernstes Problem – aber nicht automatisch das Ende der Personalkosten

Zeitnahe projektbezogene Arbeitszeitaufzeichnungen bleiben der rechtssicherste Weg.

Unternehmen sollten ihre FuE-Prozesse deshalb von Beginn an so organisieren, dass Mitarbeiter, Arbeitspakete und Zeitanteile später nachvollziehbar den begünstigten Vorhaben zugeordnet werden können.

Ist diese Dokumentation in einem historischen Zeitraum unterblieben, sollte die Prüfung damit aber nicht automatisch beendet werden.

Bei Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 FZulG muss zunächst unterschieden werden, ob bereits die tatsächliche FuE-Tätigkeit des Mitarbeiters ungewiss ist oder ob lediglich deren zeitlicher Umfang nicht mehr vollständig durch ursprüngliche Aufzeichnungen belegt werden kann.

Steht der FuE-Einsatz dem Grunde nach fest und lässt sich sein Umfang anhand objektiver, zeitnah entstandener Primärdaten belastbar rekonstruieren, bestehen vertretbare rechtliche Argumente dafür, diese Beweismittel in die Sachverhaltsfeststellung einzubeziehen.

Bleibt anschließend nur eine quantitative Restunsicherheit, eröffnet sich zusätzlich die Frage einer Schätzung nach § 162 AO.

Gesichert ist derzeit weder ein allgemeiner Anspruch auf eine solche positive Schätzung noch ein allgemeiner Rechtssatz, wonach jede fehlende ursprüngliche Stundenaufzeichnung zwingend zu einem vollständigen Nullansatz führen müsste.

Die entscheidende Frage lautet deshalb im konkreten Fall nicht nur:

„Gibt es Stundenzettel?“

Sondern:

„Was lässt sich über den tatsächlichen FuE-Arbeitseinsatz heute noch belastbar beweisen?“

Gerade diese Unterscheidung kann bei bereits entstandenen Dokumentationslücken entscheidend dafür sein, ob erhebliche Personalkosten vollständig verloren gehen oder eine rechtlich tragfähige alternative Nachweisführung möglich bleibt.

Häufige Fragen zur Forschungszulage und fehlenden Stundenzetteln

Sind Stundenzettel für Arbeitnehmer bei der Forschungszulage gesetzlich vorgeschrieben?

§ 3 Abs. 1 FZulG schreibt für Arbeitnehmer kein bestimmtes Stundenzettelformular vor. Gesetzesbegründung und Finanzverwaltung verlangen allerdings eine laufende beziehungsweise arbeitstägliche projektbezogene Dokumentation des FuE-Arbeitseinsatzes. Das vom BMF veröffentlichte Muster ist lediglich optional.

Bedeutet das optionale BMF-Muster, dass Arbeitszeitaufzeichnungen freiwillig sind?

Nein. Optional ist das konkrete BMF-Formular. Die Finanzverwaltung verlangt grundsätzlich einen nachvollziehbaren Nachweis des zeitlichen Arbeitseinsatzes im begünstigten FuE-Vorhaben.

Reicht eine positive BSFZ-Bescheinigung als Nachweis der Personalkosten?

Nein. Die BSFZ prüft die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens. Die Höhe der förderfähigen Aufwendungen wird im Festsetzungsverfahren durch das Finanzamt geprüft. Eine positive BSFZ-Bescheinigung ersetzt deshalb den Nachweis der Personalkosten nicht.

Erkennt das BMF nachträglich rekonstruierte FuE-Stunden ausdrücklich an?

Eine allgemeine ausdrückliche Anerkennung nachträglicher Rekonstruktionen enthält das derzeit geltende BMF-Schreiben nicht. Die Frage, ob historische Primärdaten den tatsächlichen Arbeitseinsatz anderweitig beweisen können, ist davon zu unterscheiden und bislang nicht FZulG-spezifisch höchstrichterlich entschieden.

Welche Unterlagen können für eine Rekonstruktion relevant sein?

Je nach Unternehmen können insbesondere Arbeitszeit- und Fehlzeitendaten, Jira- oder sonstige Ticketsysteme, Git-Commits und Pull Requests, Kalenderdaten, Projektberichte, Entwicklungsdokumentationen, Versuchsprotokolle, Arbeitspakete und projektbezogene Kommunikation relevant sein. Entscheidend ist ihre Aussagekraft für den konkreten Mitarbeiter, das konkrete FuE-Vorhaben und den betreffenden Zeitraum.

Muss das Finanzamt bei fehlenden Stundenzetteln nach § 162 AO schätzen?

Nicht zwingend. § 162 AO ersetzt keinen fehlenden Nachweis darüber, dass überhaupt eine begünstigte FuE-Tätigkeit ausgeführt wurde. Steht der FuE-Grundsachverhalt jedoch fest und ist lediglich sein quantitativer Umfang unsicher, besteht ein deutlich stärkeres Argument für die Prüfung einer Schätzung. Eine spezifische höchstrichterliche Entscheidung zum FZulG liegt hierzu bislang nicht vor.

Darf das Finanzamt die Personalkosten vollständig mit 0 Euro ansetzen?

Das hängt von der konkreten Beweislage ab. Ist bereits die FuE-Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters nicht feststellbar, kann ein vollständiger Nichtansatz gerechtfertigt sein. Sind Tätigkeit und Projektzuordnung dagegen nachgewiesen und bestehen lediglich quantitative Unsicherheiten, sollte geprüft werden, ob alternative Beweismittel, eine methodische Rekonstruktion oder subsidiär § 162 AO eine andere Bewertung tragen.

Können nachträgliche Stundenzettel einfach erstellt werden?

Davon ist zu unterscheiden. Eine transparente Rekonstruktion historischer Tätigkeiten aus bereits vorhandenen Primärdaten ist etwas anderes als die nachträgliche Herstellung vermeintlich zeitnah geführter Stundenzettel. Letztere kann erhebliche Glaubwürdigkeits- und Nachweisprobleme erzeugen. Eine Rekonstruktion sollte deshalb offen als Rekonstruktion bezeichnet und ihre Methodik vollständig nachvollziehbar dokumentiert werden.

Unsere Blogreihe zur Forschungszulage wird fortgesetzt

Die Dokumentation von Personalkosten ist nur eine von mehreren Rechtsfragen, die in der praktischen Anwendung des FZulG zunehmend relevant werden.

Im nächsten Beitrag unserer Reihe untersuchen wir die Behandlung externer Mitarbeiter: Wann können Leistungen externer Entwickler, Ingenieure oder sonstiger Spezialisten überhaupt in die Forschungszulage einfließen? Welche Bedeutung haben Arbeitgeberstellung, Arbeitnehmerüberlassung und Auftragsforschung? Und welche Vertrags- und Projektstrukturen entscheiden darüber, ob entsprechende Kosten förderfähig sind?

Einen Überblick über unsere Beratung zur Antragstellung, zur Begleitung von Prüfungen durch Finanzamt und BSFZ sowie zu weiteren Fragen der steuerlichen FuE-Förderung finden Sie auf unserer SeiteForschungszulage – rechtliche und strukturelle Begleitung von FuE-Vorhaben.

Quellen und weiterführende Hinweise

§ 3 FZulG, insbesondere § 3 Abs. 1 und Abs. 3.

§ 12 FZulG i. V. m. §§ 88, 162 AO.

BT-Drs. 19/10940, insbesondere S. 20 f.

BMF, Schreiben v. 7.2.2023 – IV C 3 – S 2020/22/10007 :003, BStBl. I 2023, 364, insbesondere Rn. 110, 115, 122–128 und 215–218.

BFH, Urt. v. 17.7.2013 – X R 31/12, BFHE 242, 209 = BStBl. II 2013, 1015.

BFH, Urt. v. 19.1.2017 – III R 28/14, BFHE 256, 403 = BStBl. II 2017, 743, insbesondere Rn. 17 ff.

BFH, Urt. v. 18.11.2020 – VI R 28/18, BFHE 271, 382 = BStBl. II 2021, 450, insbesondere Rn. 23 f.

BFH, Beschl. v. 18.11.2025 – VIII B 97/24, insbesondere Rn. 9 ff.

VG Berlin, Urt. v. 22.9.2025 – 8 K 153/23.

KPMG, „Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zum Forschungszulagengesetz“, zum BMF-Entwurfsschreiben v. 13.10.2025.

Der Mittelstand. BVMW e. V., Stellungnahme zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung und zur Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Gewährung von Forschungszulage nach dem FZulG, Stand November 2025.

Hinweis zum Rechtsstand: Auf der offiziellen Themenseite des Bundesministeriums der Finanzen wird mit Stand 24. August 2026 weiterhin das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 als maßgebliche Verwaltungsanweisung zur Forschungszulage ausgewiesen. Der im Oktober 2025 an die Verbände übersandte Überarbeitungsentwurf ist nach dem derzeit öffentlich verfügbaren Stand noch nicht als neues BMF-Schreiben veröffentlicht.