Seit dem 12. August 2026 muss eine weitere Frage gleichberechtigt danebenstehen: Entspricht auch die Verpackung selbst den gesetzlichen Anforderungen – und kann Ihr Unternehmen dies im Zweifel nachweisen?
Seit diesem Tag gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie verändert das europäische Verpackungsrecht grundlegend. Besonders relevant sind für Lebensmittelunternehmen derzeit die neuen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, die Konformitätsdokumentation, die richtige Einordnung der eigenen Rolle innerhalb der Lieferkette sowie Umwelt- und Recyclingaussagen auf Verpackungen. Weitere Vorgaben zu Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Verpackungsminimierung folgen gestaffelt in den kommenden Jahren.
Für Lebensmittelunternehmen ist diese Entwicklung besonders wichtig. Lebensmittelverpackungen unterliegen schon heute mehreren Regelungsebenen gleichzeitig. Neben der Lebensmittelinformationsverordnung und produktspezifischen Kennzeichnungsvorschriften gelten insbesondere die Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien. Mit der PPWR kommt nun ein umfassendes produktbezogenes Verpackungsrecht hinzu.
Lebensmittelkennzeichnungsrecht, Lebensmittelkontaktmaterialrecht und Verpackungsrecht müssen deshalb künftig gemeinsam betrachtet werden.
Nicht alle neuen Anforderungen gelten bereits seit dem 12. August 2026
Die PPWR gilt zwar seit dem 12. August 2026. Das bedeutet aber nicht, dass Lebensmittelunternehmen zu diesem Stichtag sämtliche Verpackungen austauschen mussten.
Die Verordnung arbeitet mit einem gestaffelten Zeitplan. Einzelne Anforderungen gelten bereits jetzt, andere folgen 2028, 2030, 2035 oder 2038. Teilweise hängt der konkrete Zeitpunkt zusätzlich davon ab, wann die Europäische Kommission die vorgesehenen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte erlässt.
Für die Praxis ist deshalb nicht die Frage entscheidend, ob „die PPWR schon gilt“. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Anforderung für welche Verpackung ab welchem Zeitpunkt gilt.
Unternehmen sollten daher ihr Verpackungsportfolio jetzt strukturiert überprüfen. Besonders sinnvoll ist dies bei neuen Produkten, anstehenden Verpackungs-Relaunches, langfristigen Lieferverträgen und Investitionen in neue Verpackungsanlagen. Wer heute eine Verpackung für mehrere Jahre entwickelt, sollte wissen, ob diese auch 2028 oder 2030 noch eingesetzt werden kann.
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen: Hier besteht bereits Handlungsbedarf
Eine der für Lebensmittelunternehmen wichtigsten unmittelbar geltenden Änderungen betrifft per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, sogenannte PFAS.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nach Art. 5 Abs. 5 PPWR nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen oberhalb der dort festgelegten Grenzwerte enthalten. Die PPWR differenziert dabei zwischen einzelnen gezielt analysierten PFAS, der Summe entsprechender PFAS und PFAS einschließlich polymerer PFAS. Die Grenzwerte liegen bei 25 ppb, 250 ppb beziehungsweise 50 ppm. Wird ein bestimmter Gesamtfluorgehalt überschritten, können darüber hinaus zusätzliche Nachweise zur Herkunft des Fluors erforderlich werden.
Praktisch relevant ist dies insbesondere bei Verpackungsmaterialien, bei denen wasser-, fett- oder schmutzabweisende Eigenschaften eine Rolle spielen. Dazu können beispielsweise bestimmte beschichtete Papier- und Kartonverpackungen sowie Verpackungen für fetthaltige Lebensmittel oder Take-away-Produkte gehören.
Für Lebensmittelunternehmen sollte deshalb nicht die abstrakte Frage im Vordergrund stehen, ob „PFAS irgendwo im Unternehmen verwendet werden“. Entscheidend ist vielmehr, welche Lebensmittelkontaktverpackungen tatsächlich eingesetzt werden und welche belastbaren Nachweise hierzu vorliegen.
Eine pauschale Lieferantenerklärung, die Verpackung sei „PPWR-konform“, reicht für eine belastbare Compliance-Prüfung nicht ohne Weiteres aus. Unternehmen sollten nachvollziehen können, auf welche Materialien, Analysen oder Prüfungen sich diese Aussage bezieht und ob die Erklärung tatsächlich die konkret bezogene Verpackung erfasst.
Hinzu kommt: Die PPWR ersetzt das Lebensmittelkontaktmaterialrecht nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und die einschlägigen Spezialregelungen gelten daneben weiter. Eine Verpackung kann deshalb verpackungsrechtlich und lebensmittelkontaktrechtlich gleichzeitig unterschiedlichen Anforderungen unterliegen.
Die PPWR führt eine eigene Konformitätsdokumentation für Verpackungen ein
Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen deutschen Verpackungsrecht liegt darin, dass die PPWR Verpackungen stärker wie regulierte Produkte behandelt.
Hersteller dürfen nach Art. 15 PPWR grundsätzlich nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und eine technische Dokumentation nach Anhang VII zu erstellen. Wird die Konformität nachgewiesen, ist nach Art. 39 PPWR eine EU-Konformitätserklärung auszustellen.
Ein CE-Zeichen für Verpackungen führt die PPWR damit nicht ein. Die dahinterstehende Logik ist aber aus dem europäischen Produktrecht bekannt: Die Einhaltung gesetzlicher Produktanforderungen muss nicht nur tatsächlich gegeben sein, sondern durch eine nachvollziehbare Dokumentation belegt werden können.
Für Lebensmittelunternehmen hat das praktische Folgen. Die Produktakte sollte künftig nicht nur Rezeptur, Spezifikationen, lebensmittelrechtliche Kennzeichnung und Unterlagen zur Lebensmittelkontaktkonformität enthalten. Auch die verpackungsrechtlichen Nachweise müssen strukturiert verfügbar sein.
Das kann spätestens dann entscheidend werden, wenn eine Marktüberwachungsbehörde Unterlagen anfordert.
Entscheidend ist die eigene Rolle in der Lieferkette
Wer für welche PPWR-Pflichten verantwortlich ist, lässt sich nicht allein danach beantworten, wer das Verpackungsmaterial tatsächlich produziert.
Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen Hersteller, Importeur und Händler und weist diesen Wirtschaftsakteuren unterschiedliche Pflichten zu. Gerade bei Eigenmarken, Private Label, Lohnherstellung und Importkonstellationen kann die Einordnung überraschend sein.
Besonders wichtig ist dies für Unternehmen, die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen. Nach der Definition der PPWR kann auch derjenige Hersteller sein, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt.
Lebensmittelunternehmen sollten deshalb nicht ungeprüft davon ausgehen, sämtliche Pflichten lägen beim Verpackungshersteller. Vor allem bei Eigenmarken sollte die Rollenverteilung ausdrücklich geprüft werden.
Verpackungslieferanten müssen stärker in die Compliance eingebunden werden
Die gute Nachricht lautet: Lebensmittelunternehmen müssen die erforderlichen Informationen nicht vollständig selbst erzeugen.
Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien, Herstellern diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind.
Für die Beschaffungspraxis bedeutet dies allerdings, dass klassische Verpackungsspezifikationen künftig häufig nicht mehr ausreichen werden.
Bei neuen Lieferverträgen sollte geklärt werden, welche regulatorischen Nachweise der Lieferant bereitstellt, welche Materialien und Materialänderungen hiervon erfasst sind, wie Änderungen der Zusammensetzung mitgeteilt werden und welche Folgen unrichtige oder unvollständige Angaben haben.
Bei Lebensmittelkontaktverpackungen kommt hinzu, dass PPWR-Konformität und Lebensmittelkontaktkonformität getrennt abgesichert werden müssen.
PPWR-Compliance wird damit zunehmend auch zu einer Frage der Vertragsgestaltung in der Lieferkette.
Neue Kennzeichnungen kommen – aber nicht alle bereits 2026
Besonders sichtbar wird die PPWR künftig unmittelbar auf den Verpackungen.
Art. 12 PPWR sieht eine unionsweit harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung vor. Verbraucher sollen dadurch leichter erkennen können, welchem Abfallstrom eine Verpackung zuzuordnen ist. Die Kennzeichnung soll auf Piktogrammen beruhen und europaweit verständlich sein.
Diese allgemeine Kennzeichnungspflicht gilt jedoch nicht bereits seit August 2026. Sie greift grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für wiederverwendbare Verpackungen gelten wiederum eigene Vorgaben und Fristen. Hier werden künftig insbesondere Kennzeichnungen zur Wiederverwendbarkeit sowie zusätzliche Informationen über QR-Codes oder andere digitale Datenträger relevant.
Lebensmittelunternehmen müssen ihre Verpackungen daher nicht allein wegen der allgemeinen Materialkennzeichnung sofort neu gestalten. Bei ohnehin anstehenden Relaunches sollte die künftige Kennzeichnung aber bereits berücksichtigt werden.
Das ist gerade bei Lebensmitteln wichtig. Die verfügbare Fläche einer Verpackung ist häufig schon heute durch Pflichtinformationen nach der Lebensmittelinformationsverordnung stark beansprucht. Wer Verpackungsdesign und regulatorische Anforderungen getrennt voneinander plant, riskiert deshalb unnötige Mehrfachänderungen.
„Nachhaltig“, „recycelbar“, „umweltfreundlich“: Verpackungsclaims werden riskanter
Auch Marketing und Produktmanagement sollten die PPWR kennen.
Art. 14 PPWR enthält besondere Vorgaben für Umweltaussagen über Verpackungseigenschaften, für die die Verordnung selbst rechtliche Anforderungen aufstellt. Solche Aussagen dürfen insbesondere nicht einfach Eigenschaften hervorheben, die lediglich den gesetzlichen Mindeststandard erfüllen. Außerdem muss erkennbar sein, ob sich eine Aussage auf die gesamte Verpackung, einen Bestandteil oder das Verpackungsportfolio des Unternehmens bezieht. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen.
Daneben untersagt Art. 12 Abs. 8 PPWR irreführende oder verwirrende Kennzeichnungen, Zeichen und Symbole in Bezug auf Nachhaltigkeitseigenschaften, Verpackungsmerkmale und Entsorgungsmöglichkeiten, soweit die PPWR hierzu harmonisierte Vorgaben macht.
Bezeichnungen wie „nachhaltig verpackt“, „umweltfreundliche Verpackung“ oder „recycelbar“ sollten deshalb nicht allein nach Marketinggesichtspunkten verwendet werden.
Für Lebensmittelunternehmen treffen hier mehrere Rechtsbereiche aufeinander. Neben der PPWR bleiben insbesondere das Lauterkeitsrecht und weitere unionsrechtliche Anforderungen an Umweltwerbung relevant.
Unser praktischer Rat lautet deshalb: Umwelt- und Recyclingaussagen nicht erst bei einer vollständigen Verpackungsumstellung überprüfen. Bereits bestehende Claims sollten gesondert erfasst und auf ihre tatsächliche Nachweisbarkeit geprüft werden.
Ab 2028 und 2030 werden Verpackungsgröße und Leerraum wichtiger
Auch unnötiges Verpackungsvolumen gerät stärker in den regulatorischen Fokus.
Nach Art. 24 Abs. 4 PPWR müssen Unternehmen, die Verkaufsverpackungen befüllen, spätestens ab dem 12. Februar 2028 den Leerraum auf das Maß reduzieren, das für die Funktion der Verpackung einschließlich des Produktschutzes erforderlich ist.
Bei Lebensmitteln bedeutet das allerdings nicht, dass jeder technisch vorhandene Freiraum problematisch wäre. Beispielsweise können Produktschutz, Setzverhalten während des Transports oder ein technologisch erforderlicher Kopfraum berücksichtigt werden.
Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen sieht Art. 24 PPWR darüber hinaus grundsätzlich eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent vor. Diese Anforderung greift ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des maßgeblichen Durchführungsrechtsakts, wenn dieser Zeitpunkt später liegt.
Daneben verpflichtet Art. 10 PPWR Hersteller und Importeure ab dem 1. Januar 2030 dazu, Gewicht und Volumen einer Verpackung auf das für ihre Funktion erforderliche Maß zu reduzieren. Auch Gestaltungen, die lediglich ein größeres Produktvolumen vermitteln sollen, werden ausdrücklich adressiert.
Für die Verpackungsentwicklung bedeutet das: Künftig sollte nachvollziehbar sein, warum Materialeinsatz, Größe und gegebenenfalls vorhandener Leerraum technisch erforderlich sind.
Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile werden zum Thema für die Produktentwicklung
Ab 2030 verschärft die PPWR die Anforderungen nochmals erheblich.
Nach Art. 6 PPWR soll Verpackung nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die vorgegebenen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllt. Das System arbeitet mit Recycling-Leistungsstufen. Ab 2030 müssen Verpackungen grundsätzlich mindestens die Stufe C erreichen; ab 2038 werden grundsätzlich nur noch die Stufen A und B genügen.
Für Lebensmittelunternehmen ist dies besonders anspruchsvoll. Lebensmittelverpackungen benötigen häufig Materialverbünde, Barrieren oder spezielle Beschichtungen, um Haltbarkeit, Produktschutz und Hygiene sicherzustellen. Genau diese technisch sinnvollen Eigenschaften können die Recyclingfähigkeit erschweren.
Hinzu kommen nach Art. 7 PPWR Mindestanteile recycelten Kunststoffs. Für kontaktsensitive Kunststoffverpackungen gelten dabei differenzierte Quoten und Ausnahmen. Gleichzeitig darf die Verwendung von Rezyklat nicht dazu führen, dass die Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien verletzt werden.
Wer heute eine Verpackung oder eine Verpackungsanlage mit langfristigem Einsatzhorizont plant, sollte diese Entwicklung deshalb bereits in die Investitionsentscheidung einbeziehen.
Bestimmte Verpackungsformate werden ab 2030 eingeschränkt
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen außerdem bestimmte in Art. 25 PPWR in Verbindung mit Anhang V aufgeführte Verpackungsformate grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Für die Lebensmittelwirtschaft können insbesondere bestimmte Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse, bestimmte Verpackungen in Gastronomie und Catering sowie bestimmte Portionsverpackungen relevant werden.
Ob eine konkrete Verpackung tatsächlich erfasst ist, hängt von der jeweiligen Kategorie und den vorgesehenen Ausnahmen ab. Pauschale Aussagen wie „Portionsverpackungen sind ab 2030 verboten“ wären deshalb zu kurz gegriffen.
Für Unternehmen mit langfristigen Verpackungs- oder Maschineninvestitionen ist die Vorschrift dennoch bereits heute relevant. Eine Verpackungslösung, die 2030 nicht mehr zulässig sein wird, sollte 2026 nicht mehr ohne Prüfung als langfristiger Standard eingeführt werden.
Was passiert bei Verstößen?
Die neuen Anforderungen sind keine bloßen Nachhaltigkeitsziele.
Die PPWR ist in die europäische Marktüberwachung eingebunden. Fehlen beispielsweise die erforderliche EU-Konformitätserklärung oder technische Unterlagen, können Behörden nach Art. 62 PPWR verlangen, dass die formelle Nichtkonformität beseitigt wird. Bleibt der Verstoß bestehen, kommen auch Beschränkungen der weiteren Bereitstellung, Rücknahme oder Rückruf in Betracht.
Für Unternehmen liegt das Risiko deshalb nicht allein in einem möglichen Bußgeld. Nichtkonforme Verpackungen können unmittelbar den Vertrieb eines Produkts beeinträchtigen.
Gerade bei einem größeren Sortiment oder saisonalen Produkten kann eine solche Beanstandung wirtschaftlich erheblich schwerer wiegen als die eigentliche Sanktion.
Auch das deutsche Verpackungsrecht hat sich geändert
Seit dem 12. August 2026 gilt parallel zur PPWR ein neuer deutscher Rechtsrahmen.
Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. An seine Stelle ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz getreten. Es ergänzt die unmittelbar geltende PPWR insbesondere um nationale Vorschriften zu Registrierung, erweiterter Herstellerverantwortung, Systembeteiligung, Rücknahme und Vollzug.
Für Unternehmen bedeutet dies: Bestehende interne Anweisungen, Verträge oder Compliance-Unterlagen sollten nicht lediglich sprachlich von „VerpackG“ auf „PPWR“ umgestellt werden. Es muss vielmehr geprüft werden, welche Verpflichtungen nun unmittelbar aus der PPWR und welche ergänzend aus dem VerpackDG folgen.
Was Lebensmittelunternehmen jetzt konkret tun sollten
Aus unserer Sicht besteht derzeit kein Anlass zu hektischen Komplettumstellungen. Sinnvoll ist vielmehr eine strukturierte Bestandsaufnahme.
Zunächst sollte geklärt werden, welche Verkaufs-, Um-, Transport- und Versandverpackungen tatsächlich eingesetzt werden und welche davon Lebensmittelkontaktverpackungen sind. Anschließend sollte für die wesentlichen Verpackungen bestimmt werden, welche Rolle das Unternehmen nach der PPWR einnimmt und welche Dokumentationspflichten daraus folgen.
Lebensmittelkontaktverpackungen sollten wegen der bereits geltenden PFAS-Regelungen priorisiert werden. Parallel empfiehlt es sich, Lieferantenerklärungen und vorhandene technische Dokumentationen daraufhin zu prüfen, ob sie die erforderlichen Aussagen tatsächlich tragen.
Danach sollten Umwelt- und Recyclingaussagen auf den Verpackungen sowie langfristig verwendete Verpackungsformate betrachtet werden. Für die folgenden Jahre ist schließlich eine Fristenmatrix sinnvoll, aus der ersichtlich ist, welche Verpackungen 2028, 2030, 2035 oder 2038 erneut überprüft oder angepasst werden müssen.
Bei größeren Sortimenten sollte diese Prüfung nicht für jedes Produkt völlig neu beginnen. Sinnvoller ist ein standardisierter PPWR-Prozess mit Verpackungskategorien, definierten Nachweisanforderungen und klaren Verantwortlichkeiten zwischen Einkauf, Qualitätsmanagement, Produktentwicklung und Marketing. Fragen Sie uns hierzu gern nach unserer Compliance-Beratung.
Häufig gestellte Fragen zur PPWR bei Lebensmittelverpackungen
Müssen Lebensmittelunternehmen jetzt alle Verpackungen austauschen?
Nein. Die PPWR arbeitet mit unterschiedlichen Stichtagen. Zahlreiche Anforderungen an Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Verpackungsminimierung greifen erst in den kommenden Jahren. Seit dem 12. August 2026 unmittelbar relevant sind für Lebensmittelkontaktverpackungen jedoch insbesondere die PFAS-Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 PPWR.
Wer ist für die PPWR-Konformität verantwortlich?
Das hängt von der jeweiligen Rolle innerhalb der Lieferkette ab. Entscheidend ist nicht ausschließlich, wer das Verpackungsmaterial physisch produziert. Insbesondere bei Eigenmarken, Private Label, Importen und Lohnherstellung sollte geprüft werden, ob das Lebensmittelunternehmen selbst als Hersteller, Importeur oder Händler im Sinne der PPWR anzusehen ist.
Brauchen wir für jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung?
Hersteller müssen nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 38 und 39 PPWR grundsätzlich die Konformität der Verpackung mit den einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 bewerten, die erforderliche technische Dokumentation erstellen und bei nachgewiesener Konformität eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen diese Pflichten selbst treffen, hängt insbesondere von seiner Rolle in der Lieferkette ab.
Dürfen wir weiterhin mit „recycelbar“ oder „nachhaltiger Verpackung“ werben?
Solche Aussagen sind nicht generell verboten. Sie müssen aber den Vorgaben der PPWR und den daneben geltenden wettbewerbsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Gerade Art. 14 PPWR verschärft die Anforderungen an Umweltclaims zu Verpackungseigenschaften. Aussagen sollten deshalb auf ihren konkreten Bezug und ihre Nachweisbarkeit geprüft werden.
Wann kommen die neuen Kennzeichnungssymbole?
Die allgemeine harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 Abs. 1 PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der hierfür vorgesehenen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Bei neuen Verpackungsdesigns sollte der zusätzliche Platzbedarf dennoch bereits heute eingeplant werden.
Gilt neben der PPWR das Lebensmittelkontaktmaterialrecht weiter?
Ja. Die PPWR verdrängt insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und die weiteren Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien nicht. Bei Lebensmittelverpackungen müssen deshalb beide Regelungsebenen parallel geprüft werden.
Fazit: Die PPWR wird für Lebensmittelunternehmen zu einem eigenen Compliance-Thema
Die PPWR verändert die rechtliche Bedeutung von Verpackungen erheblich. Für Lebensmittelunternehmen reicht es künftig nicht mehr aus, allein die Kennzeichnung des Lebensmittels und die lebensmittelrechtliche Eignung des Verpackungsmaterials zu prüfen.
Zusätzlich müssen verpackungsrechtliche Stoffbeschränkungen, Konformitätsnachweise, Lieferkettenpflichten, Kennzeichnungsvorgaben, Umweltclaims, Recyclingfähigkeit und künftige Vorgaben an Verpackungsgröße und Materialeinsatz berücksichtigt werden.
Nicht alles muss sofort umgesetzt werden. Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine strukturierte Bestandsaufnahme. Unternehmen sollten wissen, welche Verpackungen sie einsetzen, welche Anforderungen bereits gelten, welche Nachweise vorliegen und welche Änderungen in den kommenden Jahren anstehen.
Besonders bei neuen Produkten, Verpackungs-Relaunches und langfristigen Lieferverträgen sollte die PPWR bereits heute Bestandteil der Produktprüfung sein.
Dieser Beitrag bildet den Auftakt unserer Reihe zur neuen EU-Verpackungsverordnung. In weiteren Beiträgen befassen wir uns insbesondere mit den PFAS-Anforderungen für Lebensmittelkontaktverpackungen, den neuen Kennzeichnungsvorgaben, Umwelt- und Recyclingaussagen sowie den Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile.
Wir unterstützen Lebensmittelunternehmen bei der Umsetzung der PPWR. Im Rahmen eines PPWR-Checks prüfen wir, welche Verpackungen aktuell betroffen sind, welche Nachweise von Lieferanten fehlen und welche Anpassungen bis 2028, 2030 und darüber hinaus eingeplant werden sollten. Dabei beziehen wir Lebensmittelkontaktrecht, Kennzeichnung, Lieferantenverträge und Umweltclaims gemeinsam ein.
Wenn Sie Ihr Verpackungsportfolio prüfen oder eine konkrete Verpackung rechtlich bewerten lassen möchten, sprechen Sie uns an.