Das Wichtigste im Überblick

Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel wegen einer festgestellten Ordnungswidrigkeit nach § 60 LFGB erlassen. Häufig beruhen Bußgelder oder Anordnungen auf Verfahrensfehlern – etwa unzureichenden Begründungen, fehlender Anhörung oder fehlerhafter Probenahme.
Ab einem Bußgeld von 200 Euro droht ein Eintrag in das Gewerbezentralregister (§ 149 GewO) mit möglichen Folgen für die Zuverlässigkeitsbewertung des Betriebs.

Wichtig: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, ist der Bescheid rechtskräftig. Lassen Sie daher unverzüglich prüfen, ob ein Einspruch Erfolg verspricht.

Was eine Lebensmittelkontrolle bedeutet

Lebensmittelkontrollen dienen dem Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Täuschung und Irreführung. Die Kontrolleure handeln auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und der §§ 38 ff. LFGB.
Zugleich verpflichtet das Gesetz die Behörden, wirtschaftliche Interessen der Betriebe zu berücksichtigen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 39 Abs. 1 LFGB) einzuhalten.

In der Praxis zeigen sich jedoch häufig Übergriffe: Kleine Beanstandungen führen zu weitreichenden Anordnungen oder Bußgeldern. Die Verwaltungsgerichte haben wiederholt betont, dass Maßnahmen konkret, erforderlich und nachvollziehbar sein müssen

Wer kontrolliert wen?

Kontrollen erfolgen regelmäßig unangekündigt in Betrieben, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder vertreiben. Dazu zählen:

  • Fleischereien, Bäckereien, Lebensmittelhersteller und Getränkeproduzenten

  • Gastronomiebetriebe, Imbisse, Wochenmärkte, Verkaufsstände, Tankstellenshops

  • Einzelhandel, Supermärkte, Kioske, Bistros

  • Online-Händler und Plattformbetreiber im Lebensmittelbereich

Neben turnusmäßigen risikobasierten Kontrollen nehmen anlassbezogene Prüfungen zu – etwa nach Verbraucherbeschwerden, Schnellwarnmeldungen (RASFF) oder Schwerpunktaktionen.
Das BMEL-Kontrollprogramm 2023–2027 legt Schwerpunkte auf Hygiene, Allergenkennzeichnung, pflanzenbasierte Produkte und E-Commerce.

Rechte und Pflichten während der Kontrolle

a) Betreten und Besichtigen

Kontrolleure dürfen während der Geschäftszeiten Betriebsräume, Lager und Transportmittel betreten (§ 39 Abs. 1 LFGB). Ein Einlass darf verweigert werden, wenn keine Identifikation erfolgt.
Wohnräume dürfen nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden.

b) Einsicht in Unterlagen

Behörden dürfen Einsicht in betriebliche Unterlagen nehmen (§ 39 Abs. 2 LFGB), Abschriften oder Ausdrucke anfertigen, nicht jedoch Originale beschlagnahmen – dies wäre nur nach der StPO zulässig.

c) Aufzeichnungen und Fotos

Zur Beweissicherung sind Bild- und Videoaufnahmen zulässig, soweit diese erforderlich und verhältnismäßig sind. Aufnahmen von Beschäftigten sind unzulässig; personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

d) Auskunftspflichten und Rechte

Unternehmer sind verpflichtet, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 39 Abs. 2 LFGB). In Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gilt das Recht zur Aussageverweigerung (§ 55 StPO). Eine anwaltliche Begleitung schützt vor unbedachten Angaben.

e) Probenahme und Gegenprobe

Kontrolleure dürfen Proben entnehmen (§ 43 LFGB). Der Unternehmer muss die Maßnahme dulden, hat aber das Recht auf Gegenprobe – dieses sollte ausdrücklich verlangt werden, um unabhängige Nachuntersuchungen zu ermöglichen.

Häufige Fehler der Behörden

In unserer anwaltlichen Praxis beobachten wir regelmäßig:

  • unzureichende oder formfehlerhafte Begründungen behördlicher Anordnungen,

  • fehlende Anhörungen (§ 28 VwVfG),

  • unzulässige Sofortvollzugsanordnungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO),

  • fehlerhafte Probenahmen,

  • überzogene Bußgelder ohne Tatnachweis,

  • unzulässige Veröffentlichung von Betriebsergebnissen ohne gesetzliche Grundlage (§ 40 LFGB).

Solche Fehler führen häufig zur Aufhebung oder Reduzierung der Maßnahmen.

Unsere anwaltlichen Leistungen

  • Wir vertreten Gastronomie-, Handels- und Produktionsbetriebe bundesweit:

  • in Verwaltungsverfahren gegenüber Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern,

  • in Bußgeld- und Strafverfahren nach dem LFGB,

  • bei der rechtlichen Bewertung der Verkehrs- und Vertriebsfähigkeit von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungs- und Futtermitteln,

  • bei der Kennzeichnung, Bewerbung und Verpackung (LMIV, Health-Claims-VO, FertigPackV),

  • in wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Abmahnungen, einstweiliger Rechtsschutz, Klageverfahren),

  • bei Online-Lebensmittelhandel und bei der digitalen Rückverfolgbarkeit.

Lebensmittelkontrollen sind notwendig, dürfen aber nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen führen. Fehlerhafte Bußgelder und Anordnungen lassen sich häufig erfolgreich anfechten. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung sichert Ihre Rechte und hilft, wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern – wir vertreten Sie bundesweit.

Stand: Oktober 2025