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Was dürfen Kontrolleure bei der Lebensmittelkontrolle? Rechte und Grenzen nach §§ 39, 42 und 44 LFGB | Ilchmann Kanzlei

Was Kontrolleure bei Lebensmittelkontrollen dürfen – und welche rechtlichen Grenzen bestehen. Erfahren Sie, welche Rechte Betriebe nach §§ 39, 42 und 44 LFGB haben.


08.10.2025, von Stefan Ilchmann
  • Lebensmittelrecht

Rechtsgrundlage der Lebensmittelkontrolle

Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist zentraler Bestandteil des Verbraucherschutzes. Sie beruht auf der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie auf den §§ 38 ff. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Ziel der Kontrollen ist es, sicherzustellen, dass Lebensmittel sicher, hygienisch einwandfrei und korrekt gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden. Zugleich verpflichtet das Gesetz die Behörden, bei jeder Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 39 Abs. 1 LFGB) zu beachten und die wirtschaftlichen Interessen der Betriebe einzubeziehen.

Die Befugnisse der Lebensmittelüberwachungsbehörden sind in § 39 LFGB geregelt. Danach dürfen Kontrolleure Betriebsräume, Lagerräume und Transportmittel während der üblichen Geschäftszeiten betreten, Waren prüfen, Unterlagen einsehen und Beweismittel sichern. In Fällen „dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ können sie auch außerhalb der Geschäftszeiten tätig werden. Wohnräume hingegen dürfen nur betreten werden, wenn dies zur Abwehr akuter Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.

§ 42 LFGB regelt die Probenahme. Lebensmittelunternehmer müssen die Entnahme von Proben dulden und an der Untersuchung mitwirken, haben aber Anspruch auf eine Gegenprobe. Diese dient dazu, die behördlichen Ergebnisse durch ein unabhängiges Labor überprüfen zu lassen – ein zentrales Verteidigungsrecht, das in der Praxis häufig übersehen wird.

Schließlich bestimmt § 44 LFGB, dass die Verweigerung einer zulässigen Kontrolle oder Auskunftserteilung eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Zugleich schützt die Norm aber auch vor unzulässigen Eingriffen, denn die Kontrollmaßnahmen müssen stets auf eine gesetzliche Grundlage gestützt und ordnungsgemäß begründet sein.

Die Rechtsprechung betont, dass Kontrollen keine „fishing expeditions“ sein dürfen. Behörden sind an den Zweck der Maßnahme gebunden und müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Wird dieser verletzt – etwa durch überzogene Anordnungen, unangemessene Zwangsmittel oder rechtswidrige Veröffentlichung von Prüfergebnissen –, kann die Maßnahme angegriffen und aufgehoben werden.

Befugnisse und Grenzen der Kontrolleure in der Praxis

Lebensmittelkontrolleure verfügen über weitreichende Eingriffsrechte. Diese sollen sicherstellen, dass gesetzliche Hygiene-, Kennzeichnungs- und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Gleichzeitig dürfen die Maßnahmen nicht willkürlich, unangemessen oder unverhältnismäßig sein. Entscheidend ist immer, ob die Kontrolle auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage beruht und ob der Zweck die gewählte Maßnahme rechtfertigt.

1. Betreten und Besichtigen von Betriebsräumen (§ 39 Abs. 1 LFGB)

Kontrolleure dürfen während der üblichen Geschäftszeiten Betriebs-, Lager- und Verkaufsräume betreten und dort Prüfungen vornehmen. Sie müssen sich ausweisen und den Zweck der Kontrolle mitteilen. Ein Betreten darf verweigert werden, wenn keine ordnungsgemäße Legitimation erfolgt.
Unzulässig ist der Zutritt zu Wohnräumen, es sei denn, es besteht eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit – etwa bei Verdacht auf akute Gesundheitsgefahren. Das gilt auch für Mischbetriebe mit privaten Bereichen (z. B. Hofläden mit angeschlossener Wohnung).

2. Einsicht in Unterlagen und Daten

Die Behörden dürfen Einsicht in geschäftliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Lieferdokumente und Rezepturen nehmen, soweit diese für die Kontrolle erforderlich sind (§ 39 Abs. 2 LFGB). Sie dürfen Abschriften oder Ausdrucke anfertigen, jedoch keine Originale beschlagnahmen, sofern keine strafprozessuale Grundlage vorliegt (§§ 94 ff. StPO).
Die Einsichtnahme muss sich auf den Kontrollzweck beschränken; eine pauschale Datenabschöpfung ist rechtswidrig. Auch digitale Unterlagen (z. B. Warenwirtschafts- oder HACCP-Daten) dürfen nur eingesehen werden, soweit dies zur Beurteilung des konkreten Sachverhalts notwendig ist.

3. Fotografieren und Filmen im Betrieb

Zur Beweissicherung dürfen Kontrolleure Fotos oder Videoaufnahmen anfertigen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei sind personenbezogene Daten von Beschäftigten grundsätzlich zu anonymisieren. Aufnahmen, die Mitarbeiter identifizierbar zeigen, sind nur zulässig, wenn diese selbst im Mittelpunkt des Verdachts stehen.
Die erhobenen Aufnahmen müssen gelöscht werden, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig und kann datenschutz- sowie strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 203 StGB).

4. Auskunftspflichten und Zeugnisverweigerung

Lebensmittelunternehmer und ihre vertretungsberechtigten Mitarbeiter sind verpflichtet, sachdienliche Auskünfte zu erteilen (§ 39 Abs. 2 LFGB). Sie dürfen jedoch die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst oder Angehörige einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezichtigen würden (§ 55 StPO).
In der Praxis empfiehlt sich stets eine anwaltliche Begleitung – insbesondere, wenn die Kontrolle auf einen konkreten Verdacht oder eine Strafanzeige hinausläuft. Ungenaue oder vorschnelle Aussagen führen oft zu Missverständnissen oder belastenden Protokollen.

5. Probenahme und Gegenprobe (§ 42 LFGB)

Kontrolleure dürfen Lebensmittelproben entnehmen oder fordern, dass solche bereitgestellt werden. Der Unternehmer ist zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet, etwa durch Öffnen von Räumen oder Bereitstellen von Produkten.
Entscheidend ist das Recht auf Gegenprobe: Der Unternehmer kann verlangen, dass ein Teil der Probe versiegelt und ihm übergeben wird, um eine eigene Analyse durch ein unabhängiges Labor zu ermöglichen. Dieses Recht sollte stets ausdrücklich eingefordert und dokumentiert werden. Fehlt die Gegenprobe, kann das die Verwertbarkeit des Untersuchungsergebnisses erheblich in Frage stellen.

Die gesetzlichen Kontrollbefugnisse nach dem LFGB sind weit, aber nicht grenzenlos. Wer seine Rechte kennt, kann überzogene Maßnahmen rechtlich anfechten oder im Bußgeldverfahren erfolgreich verteidigen.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung schafft Klarheit, sichert Beweise und verhindert, dass formale Fehler der Behörde zu wirtschaftlichen Schäden führen.

Typische Fehler der Kontrollpraxis und erfolgreiche Verteidigungsstrategien

In der behördlichen Kontrolle von Lebensmittelbetrieben treten regelmäßig rechtliche und verfahrensmäßige Fehler auf. Diese beruhen häufig auf unzureichender Begründung, unvollständiger Dokumentation oder einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung des festgestellten Sachverhalts. Für betroffene Unternehmen eröffnen sich daraus erhebliche Möglichkeiten, Anordnungen oder Bußgeldbescheide erfolgreich anzugreifen.

1. Fehlende oder unzureichende Begründung

Jede behördliche Maßnahme muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts und nach § 39 VwVfG nachvollziehbar begründet sein. Der Betroffene muss erkennen können, warum eine Maßnahme erforderlich ist und welches Ziel sie verfolgt. In der Praxis wird diese Pflicht häufig vernachlässigt. Pauschale Hinweise auf Hygienemängel oder Gefahren für Verbraucher reichen nicht aus. Eine Anordnung ist rechtswidrig, wenn sie ohne konkrete Tatsachengrundlage oder ohne Abwägung der betrieblichen Belange ergeht.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

Nach § 28 VwVfG ist vor Erlass einer belastenden Verfügung grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Diese kann nur bei akuter Gefahr im Verzug entfallen. In vielen Fällen wird die Anhörung jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterlassen oder durch standardisierte Schreiben ersetzt. Wird der Betrieb nicht ordnungsgemäß gehört, kann der Bescheid allein aus diesem Grund aufgehoben werden.

3. Fehlerhafte oder unzulässige Probenahme

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Durchführung der Probenahme. Nach § 42 LFGB muss der Unternehmer über sein Recht auf Gegenprobe informiert werden, und die Proben müssen unter Beachtung klarer Verfahrensstandards entnommen, transportiert und gelagert werden. Unterbleibt die Gegenprobe oder wird die Probe unsachgemäß behandelt, kann das Untersuchungsergebnis nicht als belastbare Grundlage für eine Sanktion herangezogen werden.

4. Unverhältnismäßige Sofortvollzugsanordnungen

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf einer gesonderten, substantiierten Begründung. In der Praxis erfolgt sie jedoch oft schematisch, ohne dass ein besonderes öffentliches Interesse konkret dargelegt wird. Fehlt diese Begründung, ist die Maßnahme formell rechtswidrig. Der Sofortvollzug darf kein Automatismus sein, sondern muss auf einer nachvollziehbaren Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Unternehmerinteresse beruhen.

5. Unzulässige Veröffentlichungen

Zunehmend werden Ergebnisse amtlicher Kontrollen veröffentlicht, etwa über Internetportale oder Verbraucherinformationen. Eine Veröffentlichung ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Verstöße hinreichend gesichert sind. Die Behörde muss prüfen, ob der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Fehlt diese Abwägung, liegt ein rechtswidriger Eingriff vor.

Verteidigungsstrategien und rechtliche Schritte

Eine wirksame Verteidigung setzt eine gründliche Analyse der behördlichen Unterlagen voraus. Durch Akteneinsicht lässt sich feststellen, ob die formellen Anforderungen an Begründung, Anhörung und Dokumentation eingehalten wurden. Häufig ergeben sich daraus Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen.

Typische Schritte einer strukturierten Verteidigung sind:

  • frühzeitige anwaltliche Einsicht in die Verwaltungsakte,

  • Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Begründung der Maßnahme,

  • fristgerechter Widerspruch oder Einspruch gegen belastende Bescheide,

  • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Sofortvollzug,

  • Inanspruchnahme des Rechts auf Gegenprobe zur Überprüfung von Untersuchungsergebnissen,

  • sachliche Kommunikation mit der Behörde, um eine gütliche Lösung oder Rücknahme der Maßnahme zu erreichen.

Ziel ist stets, die rechtliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betriebs zu sichern und unverhältnismäßige Eingriffe abzuwehren. Eine anwaltliche Begleitung gewährleistet, dass formale Rechte gewahrt, Beweise gesichert und Fehler im Verwaltungsverfahren effektiv genutzt werden können.


Fazit:

Viele lebensmittelrechtliche Maßnahmen sind angreifbar, weil sie Verfahrensvorschriften verletzen oder unverhältnismäßig sind. Jede Anordnung, jeder Bußgeldbescheid und jede Veröffentlichung sollte daher anwaltlich überprüft werden.


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