LinkedIn Twitter X Xing Triangle Phone Mail

Erlöschen der Gaststättengenehmigung

Achtung: Erlöschen der Gaststättengenehmigung wegen Corona-bedingter Schließung droht!


16.03.2021
  • Lebensmittelrecht
  • Corona

Aufgrund der Corona-Pandemie-Eindämmungs-Verordnungen mussten viele Gastronomiebetriebe seit etwa Mitte März 2020 vorübergehend oder durchgängig schließen. Vielfach übersehen wird nun, dass dadurch ein Erlöschen der Gaststättenerlaubnis droht. Gemäß § 8 Satz 1 Gaststättengesetz erlischt nämlich die Erlaubnis ohne Weiteres, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Dies wäre bei einer Betriebsschließung aufgrund einer verordnungsrechtlichen Anordnung (Corona-Pandemie-Verordnung) aber auch aus rein wirtschaftlichen Gründen der Fall.

Hilfe schafft da nur die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 8 Satz 2 Gaststättengesetz, wonach die Fristen verlängert werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wir gehen derzeit davon aus, dass Schließungen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie als wichtiger Grund anerkannt werden.

Gastronomiebetriebe, die seit einem Jahr vollständig geschlossen sind, sollten aber jedenfalls frühzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Erlöschensfrist bei der zuständigen Behörde stellen. Andernfalls drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder. Auch die verlängerten Fristen sollten Sie im Blick behalten und ggf. weitere Fristverlängerungsanträge stellen.

Sprechen Sie uns gern an (0331-979 35 86 0) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@ilchmann-kanzlei.de).