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Corona-Bußgeld? Was tun?!

Verteidigung im Corona-Bußgeldverfahren


12.02.2021, von Stefan Ilchmann
  • Corona
  • Wirtschaftsrecht

Die Corona-Pandemie-Eindämmungs-Verordnungen verlangen von den Betrieben vielfältige organisatorische Maßnahmen. Die meisten Unternehmer investieren viel Kraft, Zeit und Geld, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Dennoch ist in der aktuellen Ausnahmesituation nicht immer alles perfekt. Und Ordnungsbehörden kontrollieren verstärkt, ob und wie die Anordnungen umgesetzt und die Vorgaben eingehalten werden. Verstöße werden zunehmend als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und Bußgelder verhängt. Die Corona-Pandemie-Eindämmungs-Verordnungen sehen nämlich vor, dass bereits fahrlässige Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden können.

Nach unserer Einschätzung kann derzeit auf der Grundlage der aktuellen Verordnungen in vielen Fällen keine Bestrafung erfolgen, weil viele Regelungen viel zu unbestimmt sind und die Behörden oft zudem nicht ausreichend und sorgfältig ermitteln.

Dies gilt insbesondere für Fragen:

Wofür ist der betroffene Unternehmer konkret persönlich verantwortlich?

Wie muss ein Hygienekonzept aussehen und (wie) ist es nachzuweisen?

Welche konkreten baulichen und organisatorischen Maßnahmen sind zur Einhaltung der Abstandsgebote geschuldet?

Wie muss die Anwesenheitserfassung zur Kontaktnachverfolgung erfolgen?

Nach unserer Erfahrung sind Bußgelder in vielen Fällen auch unangemessen hoch bemessen.

Die Verteidigung in derartigen Ordnungswidrigkeitenverfahren bietet daher meist gute Aussichten auf Erfolg. Wir empfehlen daher, sich in Ordnungswidrigkeitenverfahren frühzeitig professionell zu wehren. Insbesondere sollten Sie fristgemäß Einspruch gegen ergangene Bußgeldbescheide erheben und diesen sorgfältig begründen. Für die erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldverfahren ist die Kenntnis des Ermittlungsstandes aus der Behördenakte und die sorgfältige Prüfung der Vorwürfe angezeigt.

Achtung: Auch wenn die Bußgelder -teilweise- vergleichsweise gering ausfallen, droht ab einem Bußgeld von 200 € zudem die Eintragung in das Gewerbezentralregister.

Oft übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Verteidigung in derartigen Bußgeldsachen.

Sprechen Sie uns für eine erste unverbindliche Einschätzung gern an (0331-979 35860) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@ilchmann-kanzlei.de).